Für den 27.11.2011 erwartet Weinheim Plus auf Landesebene ein einmalige Ereignis :
Eine landesweite Volksabstimmung!
Mehr Informationen gibt’s auf den Webseiten der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (- hier klicken -).
Für den 27.11.2011 erwartet Weinheim Plus auf Landesebene ein einmalige Ereignis :
Eine landesweite Volksabstimmung!
Mehr Informationen gibt’s auf den Webseiten der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (- hier klicken -).
An einem historischen Tag für Baden-Württemberg (http://www.landtag-bw.de), analysiert Weinheim Plus die Rede des neuen Landtagspräsidenten (hier klicken .pdf Download).
Im landesweit in Baden-Württemberg beachteten Weinheimer Kommunalverfassungsstreit zwischen Stadtrat Rechtsanwalt P. Lautenschläger (Weinheim Plus) und dem Oberbürgermeister Heinrich Bernhard, wurde dem Kläger am 16.04.2011 das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe 6 K 1487/10 vom 14.04.2011) zugestellt ( -hier klicken-).
Das Urteil ist NICHT rechtskräftig und kann mit Rechtsmitteln z.B. vor dem VGH Baden-Württemberg in Mannheim dem Landesverfassungsgericht oder dem Bundesverfassungsgericht angefochten werden.
Nachdem sich bereits im Dezember 2010 ein Fachaufsatz des Verwaltungsrichters am VG Stuttgart Schaber (VwBlBW 2010, 464ff) mit der von StR RA P. Lautenschläger aufgeworfenen Problematik (VG Karlsruhe 6 K 202/10, 6 K 1488/10, VGH Baden-Württemberg 1 S 1944/10) befasst hatte, greift auch ein weiterer juristischer Fachaufsatz (VwBWBl 2011, 136ff) die seit dem 19.08.2004 (seit BVerwG 4 C 16.03) – also seit fast 7 Jahren bestehende Problematik auf.
Der Kommunalverfassungsstreit (Organstreit) des Weinheim Plus Stadtrats P. Lautenschläger gerät zum landesweiten Musterfall, dessen Ausgang im Hauptsacheverfahren nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung am 07.04.2011 (6 K 1487/10) mit Spannung erwartet werden dürfte.
Landesweit könnte in Baden-Württemberg den Gemeinderäten und gemeinderätlichen Ausschüssen (Ausschuss für Technik und Umwelt, Bauausschuss etc.) ein Machtverlust Kompetenzverlust) Sondersgleichen drohen – gerad im Bereich der kommunalen Baupolitik. Sollten tatsächlich die (Ober-)Bürgermeister zu weisungsgebundenen Entscheidungsträger der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 II GG, Art 71 Landesverfassung) erklärt werden, könnten diese die Planungen der Gemeinden und die Instrumentarien der Sicherung der Planungshoheit alleine beherrschen. Unzählige kommunalverfassungen/ Hauptsatzungen in den Gemeinden wären seit Jahren falsch.
Diese Frage stellt sich derzeit auch in Weil der Stadt.
Dort hatte der Weil der Städter Bürgermeister Hans-Josef Straub mit Unterstützung aus dem Landratsamt Böblingen, unter sachwidriger Berufung auf den vom Weinheimer Stadtrat bei den Gerichten eingelegten Kommunalverfassungsstreit, am 18.08.2010 in einer Sondersitzung dem verdutzten Gemeinderat kurzerhand erklärt, er könne bei einem Bauprojekt (§ 35 BauGB Aussiedlerhof – Umbau zum Pferdegestüt) nicht mehr entscheiden.
Seither rauscht es in der dortigen Presse nicht nur gewaltig im Blätterwald, sondern es stürmt auch in der Bevölkerung.
Die Graktion der Grünen im Gemeinderat Weil der Stadt haben nicht nur beim Bürgermeister und dem Landratsamt Böblingen Fragen gestellt, sondern auch folgende übergeordneten Behörden eingeschaltet :
das Regierungspräsidium Stuttgart,
das Innenministerium Baden-Württemberg,
das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (oberste Baubehörde),
das Umwelt und Verkehrsministerium sowie
den Regionalverband Stuttgart
Nimmt man in den Blick, daß diese Fragen gerade auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beschäftigen, kann erwartet werden, daß es auch für die politischen Gremien der Große Kreisstadt Weinheim an der Bergstraße eine Klärung darüber geben wird, ob die Informationsvorlagen der Verwaltung des Weinheimer Oberbürgermeisters (Info-Emails, Information, Inforamtionsvorlagen, Übersendung der Deckblätter von Baugenehmigungen), mit denen dieser über seine Alleinentscheidungen “informiert”, nicht darüber hinwegtäuschen, daß eigentlich der Gemeinderat (oder ein gemeinderätlicher Aussschuss) Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu treffen hätte.
Kommunalrechtliche (in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg GemO, in der Geschäftsordnung des Gemeinderates GO-GR) und kommunalverfassungsrechtliche Regelungen (in der Hauptsatzung), insbesondere aber die Planungshoheit und deren Sicherung und Satzungsrechte des Gemeinderates (§ 4 I GemO iVm § 10 BauGB oder § 74 LBO) sprechen dafür, daß im bauaufsichtlichen Verfahren die politischen Gremien an entscheidender Stelle beteiligt werden müssen, also über Fragen der materiellen Planungshoheit (öffentlich) zu beschliessen haben. Die Behörden und auch die Bürgermeister müssen sich an diese Vorschriften und insbesondere an die jeweilige Hauptsatzung halten.