Mit ‘Kommunalverfassung’ getaggte Artikel
VGH BW terminiert Berufungsverhandlung gegen VG Karlsruhe 6 K 1487/10
Montag, 13. Februar 2012Berufungsbegründung VGH BW 1 S 3326/11
Donnerstag, 19. Januar 2012Im Weinheimer Kommunalverfassungsstreit ist die Berufungsbegründung dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH, OVG) zum Aktenzeichen 1 S 3326/11 übermittelt worden.
Die Berufung greift eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Aktenzeichen 6 K 1487/10 an (- hier klicken-), die folgerichtig bisher keine Rechtskraft entfaltet hat.
Es geht um landesweit beachtliche Grundfragen des Kommunal-, und Kommunalverfassungsrechts in Baden-Württemberg vor dem Hintergrund des § 36 BauGB. Betroffen ist die innere kommunalverfassung der ca. 202 leistungsstärksten Gemeinden – darunter alle Großstädte und Großen Kreisstädte – des Landes.
14.12.2011 : VGH Baden-Württemberg lässt Berufung von StR Lautenschläger zu.
Dienstag, 27. Dezember 2011Neuigkeiten vom “Weinheimer Kommunalverfassungsstreit”
Mit Beschluss vom 14.12.2011 zum Aktenzeichen VGH BW 1 S 1479/11, lässt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung gegen VG Karlsruhe 6 K 1487/10 zu (mehr Informationen – hier klicken -). Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VGH BW 1 S 3326/11 fortgeführt (zuvor VGH BW 1 S 1479/11).
Der Weinheimer Kommunalverfassungsstreit hat beachtliche Resonanz in der juristischen Fachpresse gefunden (vgl. Schaber VwBlBW 2010, 464ff; VwBlBW 2011, 136ff, Dirnberger BayGT 2011, 139ff). Fachliteratur greift die Problematik auf (zuletzt Henning Jäde : Gemeinde und Baugesuch Einvernehmen Veränderungssperre Zurückstellung, März 2011),die BVerwG 4 C 16.03 und die Einführung des § 54 Abs. 4 GemO-BW auslöst.
Es geht um Fragen der inneren Kommunalverfassung z.B. welche Entscheidungskompetenzen der Gemeinderat in Bezug auf § 36 BauGB hat.
Der Zulassungsbeschluss steht zum Download bereit (-hier klicken-).
Unechte Teilortswahl abschaffen – Entscheidungskompetenzen der Ortschaftsräte stärken
Donnerstag, 12. Mai 2011“Weinheim Plus” hat die Abschaffung der unechten Teilortswahl in der Großen Kreisstadt Weinheim beantragt. ”Es wird Zeit”, sagte Dr. Michael Lehner auch gegnüber der Rhein-Neckar-Zeitung (Artikel vom 12.05.2011) . Den Ortschaften werde dabei “nichts weggenommen”, eine Beteiligung und Anhörung sei auch über die Gemeinderatsfraktionen bzw. die Ortsvorsteher möglich. Auch bei Beibehaltung der Teilortswahl müssten die “Kompetenzen der Ortschaftsräte” gestärkt werden.
Antrag von Weinheim Plus im Volltext als .pdf Datei : hier downloaden
Immer mehr Gemeinderäte wollen mitreden, statt nur informiert zu werden
Dienstag, 10. Mai 2011Weinheim Plus hält eine unkommentierte Linkliste bereit :
Plankstadt (Schwetzinger Zeitung 4. Mai 2011) : http://www.morgenweb.de/service/archiv/artikel/716504569.html
Lörrach (Badische Zeitung 10.05.2011) : http://www.badische-zeitung.de/loerrach/weiter-in-bauangelegenheiten-mitreden–44875316.html
Weil der Stadt (Mönchsloh, Porsche Pferdegestüt)
Baupolitik in den Gemeinden Baden-Württembergs – § 36 BauGB – Einvernehmen – Hauptsatzung (Kommunalverfassung)
Dienstag, 12. April 2011 Nachdem sich bereits im Dezember 2010 ein Fachaufsatz des Verwaltungsrichters am VG Stuttgart Schaber (VwBlBW 2010, 464ff) mit der von StR RA P. Lautenschläger aufgeworfenen Problematik (VG Karlsruhe 6 K 202/10, 6 K 1488/10, VGH Baden-Württemberg 1 S 1944/10) befasst hatte, greift auch ein weiterer juristischer Fachaufsatz (VwBWBl 2011, 136ff) die seit dem 19.08.2004 (seit BVerwG 4 C 16.03) – also seit fast 7 Jahren bestehende Problematik auf.
Der Kommunalverfassungsstreit (Organstreit) des Weinheim Plus Stadtrats P. Lautenschläger gerät zum landesweiten Musterfall, dessen Ausgang im Hauptsacheverfahren nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung am 07.04.2011 (6 K 1487/10) mit Spannung erwartet werden dürfte.
Landesweit könnte in Baden-Württemberg den Gemeinderäten und gemeinderätlichen Ausschüssen (Ausschuss für Technik und Umwelt, Bauausschuss etc.) ein Machtverlust Kompetenzverlust) Sondersgleichen drohen – gerad im Bereich der kommunalen Baupolitik. Sollten tatsächlich die (Ober-)Bürgermeister zu weisungsgebundenen Entscheidungsträger der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 II GG, Art 71 Landesverfassung) erklärt werden, könnten diese die Planungen der Gemeinden und die Instrumentarien der Sicherung der Planungshoheit alleine beherrschen. Unzählige kommunalverfassungen/ Hauptsatzungen in den Gemeinden wären seit Jahren falsch.
Lautenschläger will mitreden
Montag, 13. September 2010Weinheim Nachrichten vom 21.08.2010 Baugenehmigungen: Weinheim-Plus-Stadtrat gibt nicht auf
Lautenschläger will mitreden
WEINHEIM. Der Kommunalverfassungsstreit zwischen Weinheim Plus-Stadtrat Peter Lautenschläger und Oberbürgermeister Heiner Bernhard geht weiter. Am 18. August hat Lautenschläger Beschwerde gegen die Ablehnung seines Eilantrags eingelegt, der damit noch nicht rechtskräftig ist, schreibt er in einer Presseerklärung.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Hinweis : Im Originalartukel ist fälschlicherweise vom Regierungspräsidium Karlsruhe die Rede) hatte am 5.August erklärt: Das vom Antragsteller begehrte Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats bei Entscheidungen der unteren Baurechtsbehörde über einzelne Baugenehmigungen gebe es nicht. Weder könne dem Oberbürgermeister aufgegeben werden, bei seinen Entscheidungen den Gemeinderat mitwirken zu lassen, noch müssten die Entscheidungen auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzt werden. Soweit es um Informationsrechte des Gemeinderats gehe, genüge es, wenn der Oberbürgermeister gemäß der Hauptsatzung den Ausschuss für Umwelt und Technik über Baugenehmigungsverfahren unterrichte.
Das sieht Lautenschläger anders. Der eigentliche Kommunalverfassungsstreit stehe noch aus. Der Weinheim-Plus-Stadtrat will darin klären lassen, ob und wie der Gemeinderat bei Entscheidungen der Stadt Weinheim nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zu beteiligen ist. Er sieht sich und den Gemeinderat als Hauptorgan ,,in der Lage und berechtigt, mitzuentscheiden statt nur von fremden Entscheidungen informiert zu werden”. In den derzeit 91 Großen Kreisstädten Baden-Württembergs würden derartige Entscheidungen ja auch unter Beteiligung des Gemeinderats fallen. ,,Warum sollte das nicht auch in Weinheim möglich sein”, fragt Lautenschläger, räumt aber ein, dass die Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung zu S 36 BauGB gerade in Großen Kreisstädten ,,komplex und klärungsbedürftig” sei. In Juristenkreisen sei man sich einig: Die Angelegenheit müsse höchstrichterlich und letztinstanzlich geklärt werden, gerade weil den Gemeinderäten der 91 Großen Kreisstädten eine ungewollte und heimliche Entmachtung durch die Verwaltung drohe.
Es sei an der Zeit, dass auch in den Reihen der verunsicherten Bürgerschaft Klarheit darüber einkehrt, wer Entscheidungsträger bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB ist, und auf wessen Ermessen und Willen es stadtintern ankommt. Statt heimlicher Berufungsfälle in den “Bauantragsbesprechungsprotokollen” fordert Lautenschläger, dass ausnahmslos alle baurechtlichen Berufungsfälle seit 2003 öffentlich bekannt gegeben werden. Schließlich seien gerade junge Familien, Unternehmen und Freiberufler in Weinheim aufgrund der hohen Baugrundstückspreise darauf angewiesen, ihr Baurecht voll auszuschöpfen. Dazu müssten sie aber die Berufungsfälle kennen. Lautenschläger abschließend: “Gut möglich, dass dann so mancher staunen wird, was in Weinheim so alles gebaut werden kann.”
“Infovorlagen” des Oberbürgermeisters
Samstag, 10. Juli 2010Sie sind bundesweit einzigartig und eine echte Sensation des deutschen und baden-württembergischen Kommunalrechts !
Die “Infovorlagen”, Informationsvorlagen oder Informationsbeschlüsse die – ohne jede gesetzliche Grundlage – dem Ausschuss für Technik und Umwelt von der Bauverwaltung des Oberbürgermeisters vorgelegt werden. Statt zu entscheiden werden diese über Entscheidungen “informiert”.
Mit diesen Informationsvorlagen, die die Originalbauakten des Antragstellers anonymisiert, aufwendig, (kosten und zeitintensiv für die Stadt Weinheim blumig umschreiben, werden von der Weinheimer Bauverwaltung den politischen Gremien (ATU, Gemeinderat) die Bauabsichten der Antragsteller vorgekaut. Anstatt schlicht die wesenlichen Daten der Bebauung (die der Bauherr in Baden-Württemberg grundsätzlich in Musterformularen angeben muß (LBO-VVO) zu kopieren, werden selbst wichtigste Informationen (z.B. Lagepläne, Baugrundstücksgröße, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Baumassenzahl, Bauvorlagen, Gebäudehöhen, Geländehöhen) bis aufs unkenntliche gefiltert.
Aus Sicht von Weinheim Plus Stadtrat und Mitglied im Ausschuss für Technik und Umwelt können RA P. Lautenschläger können hierdurch die politischen Entscheidungsträger innerhalb der “identischen” unteren Baubehörde (Weinheim ist Große Kreisstadt) selbst Grundfragen und Grundmerkmale einer Bebauung selbst nicht mehr neutral beurteilen.
Er hat deshalb einen Kommunalverfassungsstreit vor dem Verwlatungsgericht Karlsruhe angestrengt.
Welche Bauvorlagen ein Antragsteller eigentlich den Entscheidungsträgern (in Form einer Ausfertigung) vorzulegen hat, kann man auf der Website der obersten Baubehörde in Baden Württemberg (dem Wirtschaftsministerium) abrufen (-hier klicken-).
ATU 21.04.2010 Tagesordnung
Mittwoch, 21. April 2010Am Mittwoch, 21. April 2010, 17.15 Uhr, findet im Großen Sitzungssaal des Rathauses/Schloss eine öffentliche Sitzung des Ausschusses für Technik und Umwelt statt. Zuvor tagt man nichtöffentlich.
Die Tagesordnung hat es in sich :
1. Stand des ergänzenden Genehmigungsverfahrens für die Nutzungsänderung der ehem. Hildebrandschen Mühle in eine Freizeit-, Sport- und Saunaeinrichtung, Mühlweg 12, Flst.Nr. 859, BGV/09/0222- “Informationsvorlage” der Verwaltung
Nach heftiger Schelte der Stadträtinnen und Stadträte in der Presse (zuletzt WN vom 20.04.2010 und RNZ vom 20.04.2010 stellt sich Weinheim Plus (Stadtrat RA P. Lautenschläger) die Frage, wer ENTSCHEIDET in Weinheim eigentlich über §§ 31, 33 bis 35 BauGB ? Diese Frage betrifft auch den folgenden Punkt der Tagesordnung.
2. Stand des Genehmigungsverfahrens der Bauvoranfrage Lützelsachsener Straße 63, Flst.Nr. 1799, BVB/09/0030 “Informationsvorlage” der Verwaltung
3. 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Weinheim im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ hier: Offenlagebeschluss
4. Bebauungsplan Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ hier: Offenlageschluss
5. 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Weinheim für den Bereich „Ehemaliger Güterbahnhof“ im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/01-09 hier: Aufstellungsbeschluss und Zustimmung Vorentwurf
6. Bebauungsplan Nr. 1/01-09 für den Bereich „Ehemaliger Güterbahnhof“ hier: Wechsel des Verfahrens, Änderung Geltungsbereich und Zustimmung zum Vorentwurf
7. Sanierungsgebiet „Am Hauptbahnhof“ hier: Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses plus Staffelgeschoss in der Bergstraße 45/ Bahnhofstraße 22
8. Umgestaltung alte Grundelbachstraße (NBV)
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