StR RA Peter Lautenschläger hat bekanntlich neben einem Eilverfahren (6 K 1488/10) ein Hauptsacheverfahren (6 K 1487/10) gegen den Oberbürgermeister der Stadt Weinheim vor den Verwaltungsgerichten angestrengt, mit dem Ziel klären zu lassen ob und in welchem Umfang dieser den Gemeinderat bei Entscheidungen nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB beteiligen muß.
Der ablehnende Beschluss im Eilverfahrens hätte Grund und Anlass geboten die Weinheimer Hauptsatzungsregelungen nochmals zu überdenken, zumals die Rechtsprechung zu § 36 BauGB äußerst komplex ist.
Obwohl der Beschluss noch nicht rechtskräftig geworden ist, weil hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg in Mannheim von Rechtsanwalt Peter Lautenschläger erhoben wurde, hat der Beschluss bereits im Gemeinderat von Weil der Stadt für heftige Aufregung gesorgt (http://www.lautenschlaeger.de/?p=128) . Dort wurde dem überrumpelten Gemeinderat vom Bürgermeister und Landrartsamt erklärt, sie könnten – entgegen der klaren Hauptsatzung dort – zu Fragen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB in Zukunft nicht mehr mitentscheiden.
Hiergegen wendete sich unter Vorlage eines Rechtsgutachtens die Grünen in Weil der Stadt (http://www.wds-gruene.de/osts/gruenes-cms.de/httpdocs/userspace/BW/weil_der_stadt/Moenchsloh/20100823-Rechtliche-Stellungnahme.pdf – hier klicken). Verfasst hat die Stellungnahme ein Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart, der wie StR RA Peter Lautenschläger zur Überzeugung kommt, daß dem Gemeinderat gerade aufgrund der neusten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 36 BauGB bzw. §§ 31, 33 bis 35 BauGB ein beachtlicher Entscheidungs- und Prüfungsumfang verbleibt, weil die Planungshoheit der Gemeinde mit im Spiel ist.
Derart kompetente und sachliche Unterstützung zur Klärung von Zuständigkeits, Kompetenz- und Sachfragen waren in der Kürze der Zeit nicht zu erwarten, und dürften für ausstehende juristische Auseinandersetzungen Mut und Hoffnung machen.