Erneut rauscht die Ostfassade der Weinheim Galerie durch die lokale Presse, und löst nach der Auffassung von Weinheim Plus grundsätzliche Fragen, rund um die städtebauliche Gestaltung, die Weinheimer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung (hier klicken), die Verkehrssicherheit (Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und straßenrechtliche Sondernutzungen aus. Neben Fragen zur Werbeanlage selbst (etwa Fragen der baurechtlichen und straßenrechtlichen Zulässigkeit), stellen sich in wenigen Einzelfällen auch Fragen zur Gestaltung und zum Inhalt der Werbung selbst (etwa dann, wenn die öffentliche Ordnung betroffen sein könnte).
Keine Frage – Handel, Gewerbe und Freiberufler brauchen Werbung. Werbung und Werbeflächen sind – gerade in der Weinheimer Innenstadt – wertvolles Gut. Wer nicht wirbt, der stirbt. Eine ganze Branche lebt von der Werbung.
Andererseits liegen die Reglungsbedürfnisse auf der Hand : Eine ungezügelte Werbung ist aus vielerlei anerkannten Gründen einzudämmen. Etwa durch baurechtliche Vorschriften (§ 74 LBO örtliche Bauvorschriften – sogenannte “Gestaltungssatzuzngen”, der LBO selbst, oder Vorschriften des Straßen- und Polizeirechts).
So unterschiedlich die Werbemedien sind, so vielfältig sind die Interessenlagen. Ein “Kundenstopper” in der Fußgängerzone mag für den Einen günstiges Werbemittel sein, für den Anderen stellt er ein Ärgernis oder Hindernis dar. “Wildes Plakatieren”, agressive Werbeinhalte bieten Grund und Anlass für Diskussionen – Wahlwerbung die über Monate unsere gesamte Stadt zuplakatiert – ein Thema für sich.
Weinheim Plus forderte im Wahlprogramm 2009 die grundlegende Überdenkung der Vorschriften rund um Fragen der Stadtgestaltung. Insbesondere im Bereich der städtebaulichen Gestaltung forderte Weinheim Plus, daß die politischen Gremien wieder bei wichtigen richtungsweisenden Entscheidungen zur Stadtgestaltung, mögen diese etwa im Baugenehmigungsverfahren oder straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren auftauchen mitentscheidend beteiligt wird (ATU 112/02). Allein die Vielzahl der Ausnahmen und Befreiungen von den Gestaltungsvorschriften lösen einen Diskussions und Reglungsbedarf aus, auch um Investitionshemnisse und Ungleichbehandlungen der Marktteilnehmer ausschliessen zu können.
Ein Regelungsmechanissmus hierzu stellen etwa die Regelungsmöglichkeiten des Straßenrechts dar, etwa dann wenn Werbung im öffentlichen Straßenraum betrieben wird. Über straßenrechtliche Sondernutzungsgebühren liesen sich Werbungen fördern (etwa kunsthandwerkliche, Innenstadtgerechte Werbungen so wie sie Bestand hat), andere Werbungen (bunte klappernde Fahnenenmasten und Fahnen, Kundenstopper, Licht und akkustische Werbung) sanktionieren. Nebeneffekt könnte sein, daß Einnahmen erzielt werden, die der Allgemeinheit dienen – und zwar nachhaltig.
Weinheim Plus hält es für fragwürdig, Ausnahmen und Befreiungen hier zuzulassen, ohne den straßenrechtlichen Aspekt zu bedenken. Entweder die Erhaltungs und Gestaltungssatzung wird modifiziert und umgesetzt oder sie wäre schlicht abzuschaffen.
Letzter Punkt der an dieser Stelle angesprochen werden soll, ist Werbung die deshalb gefährlich ist, weil sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs behindert. Werbung zielt oftmals gerade auf Verkehrsteilnehmer ab, deren Aufmerksamkeit von der Straße auf die Werbung gelenkt werden soll. Verkehrsknotenpunkte erscheinen für wilde Werbung besonders geeignet zu sein. Kundenstopper und Plakate stehen oftmals Fußgängern und Radfahrern mitten im Weg, müssen aufwendig und riskant umgangen oder umfahren werden. Eine Interessenabwägung kommt hier zum Ergebnis, daß an dieser Stelle eine derartige Werbung aus übergeordneten Gründen (z.B. Sicherheit der Schul- und Radwege) zu unterlassen ist.
Weinheims Innenstadt muß, soll sie ihren Charakter erhalten einerseits Platz für Werbung bieten, andererseits davor bewart werden mit ungeregelter Werbung überhäuft zu werden. Mag der Innenbereich der Läden und Geschäfte strikt den Erkenntissen der Werbe- und Marketing Branche, und den Erkenntnissen der Verkaufspsychologen unterworfen sein, gilt es dennoch daß Stadtbild zu wahren, gerade im Interesse derjenigen, die sich an die geltenden Vorschriften halten.
Andernfalls droht eine Wettbewerbsverzerrung auf Grundlage von unterschiedlichen und intransparenten Vorschriften und deren unterschiedlicher Anwendung durch die Stadtverwaltung.